Pflegereform

Pflegereform 2027: Was ändert sich in der Pflege?

Die Bundesregierung will die Pflegeversicherung zum 1. Januar 2027 neu aufstellen - PNOG = Pflegeneuordnungsgesetz.

 

Aus Kombinationsleistung, Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag-Betreuungsleistungen §45b wird dann Sozialraumbudget, Überbrückungsbudget, Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget mit neuen Beträgen.

Ist die Pflegereform 2027 schon beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen, Bundesrat und Bundestag beraten noch. Bis das Gesetz verkündet ist, gilt das heutige Recht mit allen Beträgen für 2026.

Pflegesachleistung wird zum Sachleistungsbudget

Aus diesem Budget bezahlt die Pflegekasse weiter den Pflegedienst, der zu Ihnen nach Hause kommt - §36. Die Erhöhung begründet der Entwurf damit, dass Vertretungen bei geplanter Abwesenheit der Pflegeperson, für die es bisher die Verhinderungspflege gab, künftig ebenfalls aus diesem

Budget bezahlt werden.

 

Pflegesachleistung heute und Sachleistungsbudget nach dem Entwurf, je Monat

 

Pflegegrad           2026            geplant ab 2027

Pflegegrad 2          796 €                  890 €

Pflegegrad 3        1497 €                1590 €

Pflegegrad 4        1859 €                2090 € 

Pflegegrad 5        2299 €                2530 €

Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget

Voraussetzung bleibt, dass Angehörige oder andere Pflegepersonen die Pflege zu Hause selbst sicherstellen.

 

Pflegegeld heute und nach dem Entwurf, je Monat

 

Pflegegrad           2026            geplant ab 2027

Pflegegrad 2          347 €                   380 €

Pflegegrad 3          599 €                   630 €

Pflegegrad 4          800 €                   890 € 

Pflegegrad 5          990 €                 1080 €

Verhinderungspflege wird zum Überbrückungsbudget

Das neue Überbrückungsbudget wird bis zu 2.285 Euro pro Jahr zur Verfügung stehen. Es ist für die Pflegegrade 2 bis 5 gedacht, wenn die Pflege zu Hause wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses kurzfristig nicht gesichert ist oder eine andere Überbrückung nötig wird. Bezahlt werden daraus Kurzzeitpflege in einer Einrichtung und ab 2028 ein Notdienst in der ambulanten Pflege. Für das Jahr 2027 sieht der Entwurf eine Übergangsregel vor: In Akutsituationen dürfen zugelassene ambulante Pflegedienste das Budget nutzen, für mehr als drei Kalendertage nur mit Zustimmung der Pflegekasse.

Entlastungsbetrag / Betreuungsleistungen §45b wird zum Sozialraumbudget

Ab Pflegegrad 2 wird ein Sozialraumbudget bis zu 175 Euro im Monat zur Verfügung stehen. Dies gilt für Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag entfallen. Das Sozialraumbudget darf nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Anders als den heutigen Entlastungsbetrag von 131 Euro kann man es nicht mehr für einen ambulanten Pflegedienst oder die Tagespflege verwenden. Das Ansparen des Budgets ist nicht mehr möglich. Teil des Sozialraumbudgets ist die Beratung, Pflegehilfsmittel, Zuschüsse zum Umbau der Wohnung und digitale Pflegeanwendungen.

 

Die PNOG tritt am 01.01.2027 in Kraft?

Sie möchten Ihre gewohnten Leistungen weiterhin in Anspruch nehmen?

 

Wir empfehlen:

  • Verhinderungspflege - Antrag auf Kombinationsleistungen bei Ihrer Pflegekasse zu stellen
  • Entlastungsleistungen / Betreuungsleistungen / Hauswirtschaft §45b - Antrag auf Kombinationsleistungen bei Ihrer Pflegekasse zu stellen

 

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